Partnerbedingungen
/rechtliches/partnerbedingungenInhalt
- § 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
- § 2 Registrierung, Freischaltung und Ablehnung
- § 3 Leistungen des Betreibers
- § 4 Pflichten des Partners
- § 5 Provision
- § 6 Abrechnung und Auszahlung
- § 7 Gebühren und Rechnungen an den Partner
- § 8 Marke, Domain und Absender
- § 9 Datenschutz
- § 10 Haftung
- § 11 Laufzeit, Kündigung, Sperrung und Folgen
- § 12 Änderungen dieser Partnerbedingungen
- § 13 Schlussbestimmungen
für die Teilnahme am Partnerprogramm der Plattform ausweis-md
Fassung 1.0 — Stand: 10. September 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese Partnerbedingungen gelten für die Teilnahme am Partnerprogramm der Plattform ausweis-md zwischen der
Zum Handelshof 9
39108 Magdeburg
Deutschland
- Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
- Olaf Giese, Francois Bickel
- Telefon:
- +49 391 66099992
- E-Mail:
- info@ausweis-md.de
- USt-IdNr. gemäß § 27a UStG:
- DE335233386
(nachfolgend „Betreiber") und dem teilnehmenden Unternehmen (nachfolgend „Partner").
(2) Der Partner handelt bei Abschluss dieses Vertrags ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB können nicht Partner werden. Der Partner versichert bei der Registrierung, Unternehmer zu sein; die für Verbraucher geltenden Vorschriften, insbesondere das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB, finden auf dieses Vertragsverhältnis keine Anwendung.
(3) Diese Partnerbedingungen gelten in der Fassung, der der Partner zuletzt zugestimmt hat (§ 12). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Partners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Betreiber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Diese Partnerbedingungen regeln nicht das Verhältnis zwischen dem Betreiber und den Endkunden. Für Verträge über die Erstellung von Energieausweisen gelten ausschließlich die AGB des Kundenportals ausweis-md.de in ihrer jeweils gültigen Fassung. Vertragspartner des Endkunden ist stets der Betreiber, nicht der Partner (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 5).
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Betreiber und Partner (insbesondere die im Portal hinterlegten Konditionen und in der Vertragsakte abgelegte Dokumente) gehen diesen Partnerbedingungen vor.
§ 2 Registrierung, Freischaltung und Ablehnung
(1) Registrierung. Die Teilnahme wird über das öffentliche Registrierungsformular des Portals beantragt. Anzugeben sind mindestens Firmierung, Ansprechpartner, E-Mail-Adresse und Rechtsform. Mit dem Absenden des Formulars gibt der Partner ein Angebot auf Abschluss eines Partnervertrags auf Grundlage dieser Bedingungen ab.
(2) Digitales Akzeptieren genügt. Vor dem Absenden stimmt der Partner diesen Partnerbedingungen und dem Gutschriftverfahren (§ 6 Abs. 1) jeweils gesondert und ausdrücklich zu. Eine handschriftlich unterzeichnete Vertragsurkunde ist nicht erforderlich. Zusätzlich sind die Bestätigung der angegebenen E-Mail-Adresse (durch Öffnen des zugesandten Links und Setzen eines Passworts) sowie technische Missbrauchsprüfungen (App Check, Begrenzung der Versuche je Absender) Voraussetzung für die Kontoeröffnung.
(3) Nachweis der Zustimmung. Der Betreiber protokolliert je Zustimmung das zugestimmte Dokument, dessen Fassung, den Zeitpunkt und einen nicht rückrechenbaren Prüfwert der IP-Adresse. Der Partner kann diese Nachweise in seinem Portalbereich einsehen.
(4) Zustand bis zur Freischaltung. Mit der Registrierung entsteht ein Partnerzugang im Zustand „beantragt". In diesem Zustand kann der Partner ausschließlich seinen eigenen Bereich einrichten (Stammdaten, Marke, Abrechnungsdaten, Anbindung des Auszahlungswegs, Team, Leistungsübersicht). Kundenwirksame Funktionen sind gesperrt: Es können keine Erfassungslinks angelegt oder aufgelöst, keine Kunden oder Aufträge angelegt, kein Widget und kein Impressumsblock nach außen ausgespielt und keine Provisionen erworben werden. Aufträge, die in diesem Zustand über einen Link des Partners eingehen, begründen keine Provision.
(5) Freischaltung. Die Freischaltung erfolgt allein durch eine ausdrückliche Entscheidung des Betreibers. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht; der Betreiber kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Vertrag kommt erst mit der Freischaltung zustande. Der Betreiber teilt die Entscheidung per E-Mail mit; eine Ablehnung wird begründet.
(6) Voraussetzung der Freischaltung. Der Betreiber schaltet erst frei, wenn die Konditionen des Partners (insbesondere das Provisionsmodell) und die gebuchten Leistungsbausteine festgelegt sind.
(7) Ablehnung. Im Fall der Ablehnung kommt kein Partnervertrag zustande. Der Zugang bleibt bestehen, die Arbeitsflächen entfallen; der Partner kann die Löschung seiner Daten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung verlangen.
(8) Der Betreiber kann Partner auch außerhalb der Selbstregistrierung anlegen (etwa nach individueller Verhandlung). Auch in diesem Fall gelten diese Partnerbedingungen ab dem digitalen Akzeptieren im Portal.
§ 3 Leistungen des Betreibers
(1) Der Betreiber stellt dem Partner für die Dauer des Vertrags folgende Leistungen zur Verfügung, jeweils im Umfang der gebuchten Leistungsbausteine und der im Portal hinterlegten Konditionen:
a) Plattformzugang über das Partnerportal (Auftragsübersicht, Kundendaten der eigenen Aufträge, Abrechnung und Auszahlung, Selbstverwaltung, Hilfe und Kontakt), b) Erstellung, Registrierung und Zustellung der Energieausweise durch nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Aussteller des Betreibers, einschließlich Registrierung beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), c) Erfassungslink und Erfassungs-Widget zur Vermittlung von Bestellungen einschließlich Zuordnung der darüber eingehenden Aufträge zum Partner, d) je nach gebuchten Bausteinen: eigene Erfassung von Aufträgen im Portal, eigene Ausstellung durch ausstellungsberechtigte Mitarbeiter des Partners (§ 4 Abs. 4), Marken- und Absenderauftritt (White-Label) sowie ein Schnittstellenzugang (API).
(2) Rolle der Beteiligten. Der Partner vermittelt Bestellungen und wirkt an der Datenerfassung mit. Der Energieausweisvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Betreiber und dem Endkunden zustande; die Ausstellung und die Registrierung beim DIBt verantwortet der Betreiber beziehungsweise der jeweils ausstellende Energieberater. Der Partner ist nicht berechtigt, im Namen des Betreibers Verträge zu schließen, Preise zuzusagen, Fristen zu vereinbaren oder Erklärungen mit Rechtswirkung für den Betreiber abzugeben.
(3) Verfügbarkeit. Der Betreiber betreibt die Plattform mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit; eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht zugesagt. Wartungsfenster kündigt der Betreiber im Portal an. Weiterentwicklungen und Änderungen des Funktionsumfangs sind zulässig, soweit der Vertragszweck gewahrt bleibt; wesentliche Einschränkungen kündigt der Betreiber mit angemessener Frist in Textform an.
(4) Marke. Der Betreiber gestattet dem Partner für die Dauer des Vertrags die Nutzung seiner Kennzeichen nach Maßgabe des § 8.
§ 4 Pflichten des Partners
(1) Wahre und aktuelle Stammdaten. Der Partner hält seine im Portal hinterlegten Unternehmensdaten (Firmierung, Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Kontaktdaten, Webseite, USt-IdNr., Registereintrag) sowie seine Abrechnungsdaten (§ 6 Abs. 3) jederzeit vollständig und richtig. Änderungen sind unverzüglich im Portal nachzuführen.
(2) Impressumsdaten. Der Partner steht dafür ein, dass die von ihm hinterlegten Daten für die gesetzlichen Anbieterkennzeichnungen (§ 5 DDG, § 18 Abs. 2 MStV) richtig und vollständig sind. Der Betreiber blendet bei vermittelten Bestellungen einen Hinweis „Vermittelt durch" mit diesen Daten in der Kunden-App ein.
(3) Rollen im Portal. Der Partner vergibt die Portalrollen an seine Mitarbeiter nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und widerruft sie unverzüglich beim Ausscheiden. Er hält Zugangsdaten geheim, gibt Zugänge nicht weiter und meldet einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich. Zur Verfügung stehen die Rollen `erfasser` (Erfassung und Pflege von Auftragsdaten), `aussteller` (fachliche Vollbearbeitung einschließlich Freigabe und DIBt-Übermittlung) und `tenantAdmin` (Verwaltung des eigenen Zugangs).
(4) Eigene Ausstellungsberechtigung. Setzt der Partner eigene Mitarbeiter in der Rolle `aussteller` ein, so steht er dafür ein, dass die betreffende Person im Umfang der von ihr ausgestellten Energieausweise nach § 88 GEG ausstellungsberechtigt ist. Die Berechtigung wird getrennt für Wohngebäude (§ 88 Abs. 1 GEG) und Nichtwohngebäude (§ 88 Abs. 2 GEG) geführt. Der Partner weist auf Verlangen des Betreibers die Qualifikation, den Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste sowie eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung nach; der Betreiber prüft diese Nachweise vor der Freischaltung des Ausstellerprofils und kann das Profil bei Wegfall der Voraussetzungen jederzeit sperren. Der Partner meldet den Wegfall einer Voraussetzung unverzüglich.
(5) Auftreten am Markt, keine irreführende Werbung. Der Partner wirbt für die vermittelten Leistungen wahrheitsgemäß und beachtet die Vorgaben des UWG, des GEG (insbesondere die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87 GEG) und des Preisangabenrechts. Er erweckt insbesondere nicht den Eindruck, selbst Vertragspartner des Endkunden, Aussteller des Energieausweises oder mit dem Betreiber gesellschaftsrechtlich verbunden zu sein, soweit dies nicht zutrifft. Zusagen zu Preisen, Bearbeitungszeiten, Ergebnissen oder Energieeffizienzklassen, die über die im Portal veröffentlichten Angaben hinausgehen, sind unzulässig. Der Betreiber kann die Unterlassung konkret bezeichneter Werbeaussagen verlangen.
(6) Aufklärung der Kunden. Der Partner informiert den Endkunden vor der Vermittlung darüber, dass der Energieausweis vom Betreiber erstellt und abgerechnet wird und dass dessen AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung gelten. Er stellt die vom Betreiber bereitgestellten Informationstexte unverändert zur Verfügung.
(7) Datenschutz gegenüber den Kunden. Der Partner erhebt und übermittelt personenbezogene Daten von Kunden und Objekten nur, soweit dies für die Vermittlung und Erfassung erforderlich ist und er hierzu berechtigt ist. Er informiert die betroffenen Personen nach Art. 13 DSGVO über seine eigene Verarbeitung und über die Weitergabe an den Betreiber. Näheres regelt § 9.
(8) Vertraulichkeit. Der Partner behandelt alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden nicht offenkundigen Informationen des Betreibers — insbesondere Konditionen, Provisionssätze, Preislisten, Auswertungen, Schnittstellen-Zugangsdaten und Inhalte des Portals — vertraulich und nutzt sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Die Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(9) Missbrauchsverbot. Der Partner nutzt Erfassungslinks, Widget und Schnittstellen nicht in einer Weise, die die Zuordnung von Aufträgen verfälscht (insbesondere keine automatisierten Klicks, keine Zuordnung fremder oder selbst ausgelöster Bestellungen entgegen § 5 Abs. 5), und unternimmt keine Versuche, Sicherheitsvorkehrungen der Plattform zu umgehen.
§ 5 Provision
(1) Anspruchsgrund. Für Aufträge, die dem Partner zugeordnet sind, erhält der Partner eine Provision nach den im Portal hinterlegten Konditionen. Die Zuordnung erfolgt über den Erfassungslink beziehungsweise das Widget des Partners oder über einen im Portal auf den Partner angelegten Auftrag.
(2) Höhe. Der Provisionssatz beziehungsweise der Festbetrag je Auftrag wird zwischen Betreiber und Partner individuell vereinbart und ergibt sich aus den Konditionen im Portal (Reiter „Leistungen"/„Konditionen"). Möglich sind ein prozentualer Satz oder ein fester Betrag je Auftrag; ist kein Provisionsmodell hinterlegt, entsteht keine Provision. Änderungen der Konditionen wirken nur für die Zukunft; der Betreiber führt die abgelösten Stände nachvollziehbar mit. Die bei der Registrierung angezeigten Standard-Konditionen (mit Stand-Datum) gelten als Anlage zu diesen Bedingungen und werden mit der Registrierung angenommen; abweichende Konditionen werden dadurch vereinbart, dass der Partner sie in seiner Akte im Portal ausdrücklich annimmt — bis dahin gelten die zuletzt angenommenen Konditionen.
(3) Bemessungsgrundlage. Die Provision wird auf den Nettobetrag des Auftrags (Entgelt ohne Umsatzsteuer) berechnet.
(4) Entstehung und Festschreibung. Der Provisionsanspruch entsteht mit dem vollständigen Zahlungseingang des Endkunden für den vermittelten Auftrag. Im selben Moment werden Satz, Bemessungsgrundlage und Betrag festgeschrieben; spätere Änderungen der Konditionen berühren bereits festgeschriebene Provisionen nicht.
(5) Eigenbestellungen. Bestellungen des Partners für eigene Zwecke (Eigenbestellungen) begründen keine Provision. Sie werden in der Abrechnung transparent mit 0,00 EUR ausgewiesen. Ein etwaiger Eigenbestellungsrabatt ergibt sich aus den Konditionen im Portal.
(6) Storno und Erstattung. Wird ein Auftrag storniert oder der gezahlte Betrag vollständig erstattet, entfällt die Provision. Eine Teilerstattung lässt die festgeschriebene Provision unberührt; sie wird weder gekürzt noch nachberechnet.
(7) Korrekturposten. Entfällt eine Provision erst nach ihrer Abrechnung, wird sie als negativer Korrekturposten in die nächste Abrechnung eingestellt und dort mit den neuen Provisionen verrechnet. Eine gesonderte Rückforderung findet nicht statt, solange die Verrechnung möglich ist.
(8) Kein Anspruch bei gesperrtem Zugang. Für die Zeit, in der der Partnerzugang nicht freigeschaltet, gesperrt oder gekündigt ist, entstehen keine Provisionen (§ 2 Abs. 4, § 11 Abs. 4).
§ 6 Abrechnung und Auszahlung
(1) Gutschriftverfahren. Die Provision wird im Gutschriftverfahren nach § 14 Abs. 2 UStG abgerechnet: Der Betreiber stellt die Abrechnung im Namen des Partners aus; der Partner stellt keine eigene Rechnung. Der Partner stimmt dem Gutschriftverfahren im Portal ausdrücklich und gesondert zu; die Zustimmung wird mit Fassung und Zeitpunkt protokolliert und in jedem Beleg vermerkt. Der Partner kann einer einzelnen Gutschrift in Textform widersprechen; mit dem Widerspruch verliert der Beleg seine Wirkung als Rechnung. Ohne vorliegende Zustimmung erfolgt keine Abrechnung.
(2) Abrechnungszeitraum. Abgerechnet wird monatlich zu Beginn des Folgemonats für den Vormonat. Enthalten sind alle Provisionen, die im Abrechnungsmonat nach § 5 Abs. 4 festgeschrieben wurden; maßgeblich ist die Zeitzone Europe/Berlin. Provisionen, die einem bereits abgerechneten Monat zuzuordnen wären, aber erst später entstehen, werden in die nächste offene Abrechnung aufgenommen.
(3) Abrechnungsdaten und Steuerstatus. Der Partner hinterlegt im Portal Firmierung, Anschrift, Rechnungs-E-Mail-Adresse und seinen umsatzsteuerlichen Status:
a) Regelbesteuert mit USt-IdNr.: Die Gutschrift weist die Provision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 % aus. b) Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Die Gutschrift weist keine Umsatzsteuer aus und enthält den entsprechenden Hinweis.
Der Partner teilt jede Änderung seines Steuerstatus unverzüglich mit und stellt den Betreiber von Nachteilen frei, die aus einer unrichtigen oder verspäteten Angabe entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. Ohne vollständige Steuer- und Abrechnungsdaten wird nicht abgerechnet; der Partner wird im Portal im Klartext auf die fehlenden Angaben hingewiesen.
(4) Beleg. Jede Abrechnung wird als fortlaufend nummerierter, unveränderlicher Beleg mit der Bezeichnung „Gutschrift" erstellt, als PDF im Portal bereitgestellt und an die hinterlegte Rechnungs-E-Mail-Adresse versandt. Beträge und Positionen einer festgeschriebenen Gutschrift werden nicht mehr verändert; Korrekturen erfolgen ausschließlich über einen Gegenbeleg (Gegen-Gutschrift) mit Angabe des Grundes.
(5) Auszahlungsweg. Der Partner wählt im Portal zwischen
a) Überweisung auf ein von ihm hinterlegtes Konto (IBAN, Kontoinhaber) oder b) Auszahlung über Stripe Connect; hierfür ist die Registrierung beim Zahlungsdienstleister Stripe und der Abschluss von dessen Prüfverfahren erforderlich. Solange dieses nicht abgeschlossen ist, kann über Stripe nicht ausgezahlt werden.
Der Betreiber zahlt nur auf den gewählten und vollständig hinterlegten Weg aus. Kosten des Zahlungsverkehrs auf Seiten des Empfängerkontos trägt der Partner.
(6) Mindestbetrag und Übertrag. Für die Auszahlung per Überweisung gilt kein Mindestbetrag. Für die Auszahlung über Stripe gilt ein technisch bedingter Mindestbetrag von 1,00 EUR je Auszahlung. Erreicht der Auszahlbetrag eines Monats diesen Mindestbetrag nicht oder ist er wegen Korrekturposten null oder negativ, wird der Beleg gleichwohl erstellt; der nicht ausgezahlte Betrag wird als Übertrag in die nächste Abrechnung übernommen und dort mit dem dann fälligen Betrag verrechnet. Der Übertrag ist eine reine Zahlungsverrechnung und verändert die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen der Belege nicht.
(7) Fälligkeit. Der Auszahlbetrag ist mit der Festschreibung des Belegs fällig. Der Betreiber zahlt ihn innerhalb von 14 Tagen nach der Festschreibung aus, sofern der Auszahlungsweg vollständig hinterlegt ist und der Betrag nach Absatz 6 zur Auszahlung kommt.
(8) Einwendungen. Einwendungen gegen eine Abrechnung sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform zu erheben. Nach Ablauf der Frist gilt die Abrechnung als anerkannt; das Recht, Einwendungen später geltend zu machen, bleibt unberührt, soweit der Partner die Frist unverschuldet versäumt hat. Auf diese Rechtsfolge weist der Betreiber in der Abrechnung gesondert hin. Gesetzliche Ansprüche des Partners auf Abrechnung und Auskunft bleiben unberührt.
§ 7 Gebühren und Rechnungen an den Partner
(1) Entgelte je Baustein. Der Plattformzugang, die Vermittlung sowie die Bausteine Erfassung und Ausstellung sind für den Partner entgeltfrei; eine Grundgebühr wird nicht erhoben. Für den Marken- und Absenderauftritt (White-Label) beträgt das monatliche Entgelt 49,00 EUR netto, für den Schnittstellenzugang (API) 19,00 EUR netto. Abweichende Entgelte können individuell vereinbart werden; maßgeblich sind in jedem Fall die im Portal hinterlegten Konditionen. Ein Entgelt wird nur für Bausteine berechnet, die für den Partner tatsächlich freigeschaltet sind, und nur für volle Kalendermonate ab dem in den Konditionen hinterlegten Beginn; angebrochene Monate werden nicht berechnet. Die Standard-Entgelte werden bei der Registrierung angezeigt und dort angenommen; individuell vereinbarte Entgelte nimmt der Partner in seiner Akte im Portal an.
(2) Abrechnung. Entgelte werden monatlich für den Vormonat in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird im Portal bereitgestellt und an die hinterlegte Rechnungs-E-Mail-Adresse versandt. Alle Entgelte verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Zahlungsziel. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB einschließlich der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB).
(4) Keine Verrechnung mit der Provision. Entgeltrechnungen an den Partner und Provisionsgutschriften an den Partner werden getrennt abgerechnet und nicht saldiert. Das Portal zeigt beide Beträge nebeneinander; eine Aufrechnung erfolgt nur, wenn die Parteien sie im Einzelfall vereinbaren oder der Betreiber gegenüber einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnet.
(5) Rechte des Partners bei Zahlungsverzug. Gerät der Partner mit einem Entgelt in Verzug, kann der Betreiber die betroffenen Leistungsbausteine nach vorheriger Ankündigung in Textform und Ablauf einer angemessenen Nachfrist sperren. Die Provisionsansprüche des Partners bleiben unberührt.
§ 8 Marke, Domain und Absender
(1) Nutzungsrecht des Partners an den Kennzeichen des Betreibers. Der Betreiber räumt dem Partner für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht übertragbares, widerrufliches Recht ein, die Marken, Logos und Werbematerialien des Betreibers ausschließlich zur Bewerbung der vermittelten Leistungen und nur in der vom Betreiber bereitgestellten Form zu nutzen. Änderungen der Zeichen, eine Nutzung als eigenes Kennzeichen, die Registrierung verwechslungsfähiger Zeichen oder Domains sowie die Nutzung in Zusammenhängen, die dem Ansehen des Betreibers schaden können, sind unzulässig. „ausweis-md" und „audit-md" sind eingetragene Marken der Giese & Bickel Energie GbR.
(2) Nutzungsrecht des Betreibers an den Kennzeichen des Partners. Soweit der Partner den Marken- und Absenderauftritt (White-Label) gebucht hat, räumt er dem Betreiber das Recht ein, seinen Anzeigenamen, sein Logo und seine Farben im Rahmen der Plattform, der an Endkunden gerichteten Seiten und der Systemnachrichten für vermittelte Vorgänge zu verwenden. Der Partner steht dafür ein, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt.
(3) Eigene Absender-Domain. Der Partner kann eine eigene Absender-Domain hinterlegen, die erforderlichen DNS-Einträge selbst setzen und die Absender-Identität nach erfolgreicher technischer Prüfung aktivieren. Er darf nur Domains einrichten, über die er verfügungsbefugt ist; Domains des Betreibers und Domains, die bereits einem anderen Partner zugeordnet sind, können nicht verwendet werden. Die Absenderadresse muss auf der eigenen aktiven Domain liegen.
(4) Verantwortung für eigene Inhalte. Für Inhalte, die der Partner einstellt oder über seine Domain, sein Widget oder seine Werbemittel verbreitet, ist ausschließlich er verantwortlich. Er stellt den Betreiber von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch diese Inhalte beruhen, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.
(5) Widerruf. Der Betreiber kann die nach Absatz 1 eingeräumten Rechte sowie den Marken-, Domain- und Absenderauftritt mit sofortiger Wirkung sperren oder widerrufen, wenn ein Verstoß gegen diese Bedingungen, gegen das Marken-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht vorliegt oder der begründete Verdacht eines Missbrauchs (insbesondere Absender-Spoofing) besteht. Der Betreiber unterrichtet den Partner unverzüglich und benennt den Grund.
(6) Nach Vertragsende stellt der Partner jede Nutzung der Kennzeichen des Betreibers unverzüglich ein und entfernt Erfassungslinks, Widgets und Werbemittel von seinen Auftritten.
§ 9 Datenschutz
(1) Verantwortlichkeiten. Der Betreiber ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Erstellung, Registrierung und Zustellung der Energieausweise sowie der Abwicklung des Kundenvertrags eigenständig Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Partner ist für die Verarbeitung im Rahmen seiner eigenen Anbahnung, Beratung und Werbung eigenständig Verantwortlicher. Jede Partei erfüllt die sie treffenden Pflichten (insbesondere Information nach Art. 13/14 DSGVO, Betroffenenrechte, Meldepflichten) selbst.
(2) Auftragsverarbeitung. Soweit eine Partei personenbezogene Daten weisungsgebunden für die andere verarbeitet — insbesondere wenn der Betreiber im Marken- und Absenderauftritt des Partners Nachrichten versendet oder Mitarbeiter des Partners im Portal Kunden- und Objektdaten des Betreibers erfassen —, schließen die Parteien hierüber eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Sie wird in der Vertragsakte des Partners im Portal abgelegt und geht in ihrem Anwendungsbereich diesem Paragrafen vor.
(3) Weitergabe an den Partner. Der Betreiber weist die Endkunden in seiner Datenschutzerklärung darauf hin, dass bei vermittelten Bestellungen Daten an den vermittelnden Partner übermittelt werden. Der Partner verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Durchführung der Vermittlung und der ihm übertragenen Erfassungsaufgaben.
(4) Zugriff im Portal. Der Partner erhält über das Portal Zugriff auf die Daten der ihm zugeordneten Aufträge, Kunden und Objekte. Er beschränkt den Zugriff auf die Personen, die ihn zur Aufgabenerfüllung benötigen, verpflichtet diese auf Vertraulichkeit und Datenschutz und setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen um (Art. 32 DSGVO).
(5) Unterstützung. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen und bei Datenschutzverletzungen und informieren einander unverzüglich über Vorfälle mit Bezug zu gemeinsam berührten Verarbeitungen.
(6) Einzelheiten zur Verarbeitung durch den Betreiber ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter ausweis-md.de/datenschutz.
§ 10 Haftung
(1) Der Betreiber haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang übernommener Garantien.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Provisionen aus nicht zustande gekommenen Vermittlungen und mittelbare Schäden ist im Rahmen des Absatzes 2 begrenzt; eine Haftung für den Erfolg der Vermittlungstätigkeit des Partners übernimmt der Betreiber nicht.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
(5) Der Partner haftet dem Betreiber für Schäden, die aus einer Verletzung seiner Pflichten nach § 4 entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften; die Freistellungsansprüche nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 bleiben unberührt.
(6) Der Betreiber haftet nicht für Fehler eines Energieausweises, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, die der Partner oder der Endkunde übermittelt hat, soweit die Unrichtigkeit im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nach § 85 Abs. 3 GEG nicht erkennbar war.
§ 11 Laufzeit, Kündigung, Sperrung und Folgen
(1) Laufzeit. Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung (§ 2 Abs. 5) und läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Ordentliche Kündigung. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. Längere gesetzliche Mindestfristen bleiben unberührt. Abweichende Laufzeiten und Fristen aus einer individuellen Vereinbarung gehen vor; sie werden in der Vertragsakte des Partners im Portal geführt.
(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Betreiber insbesondere vor bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen § 4 (unrichtige Stammdaten, fehlende Ausstellungsberechtigung, irreführende Werbung, Missbrauch der Zuordnung), bei Verletzung von Datenschutz- oder Vertraulichkeitspflichten, bei nachhaltigem Zahlungsverzug oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners.
(4) Sperrung. Der Betreiber kann den Zugang oder einzelne Funktionen mit sofortiger Wirkung sperren, wenn ein begründeter Verdacht auf einen erheblichen Verstoß nach Absatz 3 oder auf Missbrauch besteht, oder wenn eine Sperrung zur Abwehr eines Schadens von Kunden, Dritten oder der Plattform erforderlich ist. Der Betreiber unterrichtet den Partner unverzüglich unter Angabe des Grundes und hebt die Sperrung auf, sobald der Grund entfallen ist. Für die Dauer der Sperrung entstehen keine neuen Provisionen (§ 5 Abs. 8).
(5) Folgen der Beendigung. Mit Wirksamwerden der Beendigung erlöschen die Zugriffsrechte auf das Portal und die Nutzungsrechte nach § 8. Bereits entstandene Provisionen werden abgerechnet und ausgezahlt: Der Betreiber erstellt für den letzten Abrechnungszeitraum eine Schlussabrechnung nach § 6 und zahlt den sich ergebenden Betrag auf dem zuletzt hinterlegten Weg aus. Offene Korrekturposten und Überträge werden in die Schlussabrechnung eingestellt; ein danach verbleibender Negativsaldo zugunsten des Betreibers ist vom Partner auszugleichen. Aufträge, die bei Beendigung bereits erteilt, aber noch nicht bezahlt sind, begründen eine Provision, wenn die Zahlung des Endkunden innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsende eingeht; diese Provisionen werden in einer weiteren Schlussabrechnung abgerechnet.
(6) Daten und Belege nach Vertragsende. Der Betreiber bewahrt Abrechnungsbelege nach den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 147 AO) auf. Der Partner erhält vor Sperrung des Zugangs Gelegenheit, seine Belege herunterzuladen; auf Anforderung stellt der Betreiber die Abrechnungsbelege noch 90 Tage nach Vertragsende bereit.
§ 12 Änderungen dieser Partnerbedingungen
(1) Diese Bedingungen werden mit Fassungsnummer und Datum geführt. Der Betreiber kann sie ändern, insbesondere zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung, steuerliche Anforderungen oder an geänderte Funktionen der Plattform.
(2) Eine neue Fassung wird dem Partner im Portal und per E-Mail angekündigt und mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zur Verfügung gestellt. Der Partner stimmt der neuen Fassung im Portal ausdrücklich zu; Fassung und Zeitpunkt der Zustimmung werden protokolliert.
(3) Stimmt der Partner nicht zu, gilt bis zu einer Einigung die zuletzt zugestimmte Fassung fort. Beide Parteien können den Vertrag in diesem Fall mit der Frist des § 11 Abs. 2 kündigen. Der Betreiber kann Funktionen, deren Nutzung die neue Fassung voraussetzt, bis zur Zustimmung zurückhalten.
(4) Änderungen der individuellen Konditionen (Provisionsmodell, Preise, Bausteine, Entgelte) sind keine Änderung dieser Bedingungen; sie werden gesondert vereinbart beziehungsweise nach § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 mit Wirkung für die Zukunft im Portal hinterlegt und dem Partner angezeigt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Magdeburg, sofern der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Betreiber ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Partners zu klagen.
(3) Erfüllungsort ist Magdeburg.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Die digitale Zustimmung im Portal (§ 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2) genügt der Textform.
(5) Der Partner kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Betreibers in Textform auf Dritte übertragen.
(6) Eine Aufrechnung durch den Partner ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(7) Vertragssprache ist Deutsch.
(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Partnerbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Giese & Bickel Energie GbR, Zum Handelshof 9, 39108 Magdeburg — Partnerbedingungen ausweis-md, Fassung 1.0 vom 10.09.2026